StiftPKG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

StiftPKG
Ausfertigungsdatum: 28.03.2025
Vollzitat:
"Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 28. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 101)"
Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2025 +++)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, als Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtung die ihr übertragenen Kulturgüter im gesamtstaatlichen Interesse in ihrem historischen Zusammenhang zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und zu erforschen. Sie stellt ihren Kulturbesitz für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft bereit, erschließt und vermittelt ihn und leistet damit einen Beitrag zum weltweiten Austausch von Wissen und zur Verständigung zwischen den Kulturen. Die Stiftung nimmt auf ihren Tätigkeitsgebieten auch Fach- und Forschungsaufgaben über die eigenen Sammlungen hinaus wahr.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Vermögen und Finanzierung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. den Kulturgütern und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Stiftung übergegangen sind sowie
2. den seitdem von ihr erworbenen Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten,
soweit diese am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Vermögen der Stiftung gehörten.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt. Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen können.

§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand,
3. der Präsident oder die Präsidentin.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bund entsandt, davon eines von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und eines vom Bundesministerium der Finanzen. Die Länder entsenden sieben Mitglieder, wobei das Land Berlin als Sitzland der Stiftung geborenes Mitglied ist. Den Vorsitz führt die Vertretung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne.
(2) Bund und Länder bestellen für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertretung. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertretungen verhindert, so kann das Mitglied zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte entsenden oder sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen.
(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages mit beratender Stimme teil.
(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der übrige Vorstand und der oder die Vorsitzende des Beirates als ständige Gäste mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er gibt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit vor und überwacht diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Seine Aufgaben umfassen insbesondere den Erlass der Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Vorgaben zur Höhe der Drittmittel, welche die Stiftung jährlich einwerben soll, die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Führungspositionen (Einrichtungsleitungen) sowie die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer finanzieller Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn das von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsandte Mitglied, die Vertretung des Landes Berlin sowie vier weitere Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(3) Der Bund hat 26 Stimmen. Auf die Länder entfallen nach näherer Bestimmung in der Satzung 14 Stimmen. Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen. Die in der Satzung näher bezeichneten Beschlüsse von besonderer Bedeutung bedürfen darüber hinaus der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Ihm gehören an
1. der Präsident oder die Präsidentin als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Richtlinienkompetenz,
2. die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit,
3. bis zu vier Leitungen von Einrichtungen der Stiftung sowie
4. ein weiteres Mitglied, falls der Stiftungsrat dies bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands handeln im Gesamtinteresse der Stiftung.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan. Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind. Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten.
(3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Präsident, Präsidentin

(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.
(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 Beirat

Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 12 Haushalt

(1) Die Stiftung hat zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung können die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann verzichtet werden; Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind in einem verbindlichen Stellenplan auszuweisen.
(4) Der Stiftungsrat legt geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.

§ 13 Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter

(1) Die Stiftung ist verpflichtet,
1. die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie
2. Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen.
(2) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(3) Sie kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des oder der Berechtigten befindet.

§ 14 Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierzu ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen. Die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen kann auch in genereller Form erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für übertarifliche Maßnahmen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin ist zeitlich befristet zu beschäftigen. Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sowie die Einrichtungsleitungen sollen in der Regel zeitlich befristet beschäftigt werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Sie kann mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie des Bundesministeriums der Finanzen in Ausnahmefällen im Bereich des Bibliotheks- und Archivwesens Beamtinnen oder Beamte einstellen. Bereits bestehende Beamtenverhältnisse werden fortgeführt.

§ 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.
(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.

§ 16 Auskunfts- und Einsichtsrechte

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und der Vorstand der Stiftung sind berechtigt, von allen öffentlichen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung fallenden Eigentums oder sonstiger Vermögensrechte befasst waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.

§ 17 Gerichtsgebühren, Abgaben

Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes oder des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 18 Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 19 Zulegung von Stiftungen des Privatrechts

Der Stiftung können Stiftungen des Privatrechts zugelegt werden. Für die Zulegung gelten die §§ 86 bis 86h des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Zulegungsvertrag der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und der Zustimmung des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages bedarf.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
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