Ausführungsbeschluss zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen
1 Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kant onalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen, insbeson dere auf die Artikel 31a und 31b des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951; gestützt auf die Verordnu ng des Bundesrates vom 2. Dezember 1991 über Produktionslenkung und extensive Be wirtschaftung im Pflanzenbau; gestützt auf das kantonale Gese tz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge; in Erwägung: Die Einführung der ergänzenden Dire ktzahlungen und der Beiträge für besondere ökologische Leistungen wurde den Kantonen übertragen. Diese neuen Aufgaben so llen möglichst rationell und Erhöhung des Personalbest andes wahrgenommen werden. Auf Antrag der Direktion des In nern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Direktion
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) wird mit der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Prämien, Beiträge und Direktzahlungen (die Finanzhilfen) beauftragt.
2 Sie überwacht ihre Ve rwaltungseinheiten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und koordiniert ihre Tätigkeiten.
3 Sie setzt einen einheitlichen Stichtag für die Finanzhilfen fest.